Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Götte Baumaschinen-Baugeräte GmbH
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen sowie etwaige Rechtsgeschäfte, Lieferverträge und alle Vereinbarungen, insbesondere soweit diese unsere Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung für uns rechtsverbindlich. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten diese Bedingungen als anerkannt.
b) Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, sind wir berechtigt, die Ausführung
vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

2. Angebote

Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, stets freibleibend. Mengen und Gewichte sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend.

3. Preise

a) Die Preise gelten ab Werk bzw. Lagerort in EURO und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich Verpackung, die billigst berechnet und nicht zurückgenommen wird. Mit der Verladung geht jegliche Gefahr auf den Käufer über. Unsere Verpflichtungen sind mit erfolgter Ladung erfüllt.
b) Falls bis zum Liefertermin Änderungen der Preisgrundlagen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor.

4. Lieferzeit

Die angegebenen Lieferfristen sind stets als annähernd zu betrachten. Sie sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich mit uns die verbindliche Fristeinhaltung vereinbart ist. Schadensersatzansprüche bei Überschreitung der Lieferfristen sind
ausgeschlossen. Betriebsstörungen, Rohstoffmangel und sonstige Fälle höherer Gewalt, die die Lieferung wesentlich erschweren, berechtigen uns, vom Liefervertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten oder ihn bis nach Behebung der Hindernisse zu verlängern. Inverzugsetzung, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

5. Mängelrügen

Beanstandungen jeder Art werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens 8Tage nach Empfang der Ware, auch einer Teillieferung, schriftlich spezifiziert bei uns eingehen und die Ware sich noch im Zustand der Anlieferung befindet, sie darf also nicht ganz oder teilweise in Benutzung genommen werden. Versteckte Mängel, die erst bei Benutzung auftreten, sind unverzüglich anzuzeigen. Ist eine
Reklamation als begründet erwiesen, werden wir nach unserer Wahl die Mängel am Empfangsort beheben oder für die mangelhaften Teile Ersatz ab Werk bzw. Lager liefern oder die mangelhaften Teile gegen Gutschrift des Preises zurücknehmen. Die mangelhaften Teile sind an uns kostenfrei zurückzusenden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen, soweit nicht § 276 Abs. 2 BGB oder andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Bei neuen Maschinen gelten die Bedingungen des Herstellerwerkes, und wir übernehmen die Gleichhaftung. Der Verkauf gebrauchter Maschinen und Geräte erfolgt nach Besichtigung durch den Käufer. Verzichtet der Käufer auf Besichtigung, dann wird dieselbe als geschehen betrachtet

6. Zahlung

a) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder30Tagen ohne Abzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Beträge unter 50,00 EURO, Reparatur- und Mietrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei Hereingabe von Schecks und Wechseln gilt erst deren Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung in Teilbeträgen gelten die Zahlungen in ihrer zeitlichen Reihenfolge als zunächst auf die Kosten – einschließlich etwaiger Diskont- und Wechselspesen – , sodann auf die
Zinsen und erst danach auf die Hauptsumme entrichtet. Bei nicht rechtzeitiger Leistung einer Zahlung werden sonstige Ansprüche sofort fällig. Weiter sind wir berechtigt, die von den Großbanken für ungesicherte Kredite berechneten Zinsen ab 30.Tag nach Lieferung zu fordern. Ein Recht auf Zurückhaltung oder Aufrechnung steht dem Besteller nicht zu.
b) Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Zweifel ziehen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, sofortige Zahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder den Vertrag nebst dinglichen Verfügungen anzufechten oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
c) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlung behalten wir uns das Recht der Rückholung der gelieferten Ware vor.
d) Vertreter sind ohne eine besondere Vollmacht von uns zum Inkasso nicht berechtigt.

7. Reparaturen

Sofern 30 Tage nach der Ihnen zugesandten Benachrichtigung über die Beendigung der Reparatur eine Abholung des Gerätes und Bezahlung der Reparaturkosten durch Sie nicht erfolgt, so steht uns nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 8 Tagen das Recht zu, das Gerät bestmöglich zu verkaufen, aus dem Erlös zunächst unsere Ansprüche aus der vorgenommenen Reparatur zu befriedigen und Ihnen den Überschuss unter Abzug der durch den Verkauf entstandenen Unkosten zur Auszahlung zu bringen

8. Eigentumsvorbehalt

a) Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann an den Käufer über, wenn wir wegen all unserer Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an den Käufer restlos befriedigt sind. Wir sind
berechtigt, geleistete Zahlungen auf die Forderungen zu verrechnen, für die die geringste Sicherheit besteht.
b) Die Veräußerung der Ware ist dem Käufer nur im regelmäßigen Geschäftsgang gestattet und nur solange er sich nicht im Verzuge befindet. Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit unwiderruflich alle ihm aus der Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen sowie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherheitshalber mit dinglicher Wirkung an uns ab in Höhe der uns zustehenden Forderungen gegen den Käufer. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an den von uns unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren an Dritte ist solange untersagt, als uns noch Forderungen irgendwelcher Art gegen den Käufer zustehen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist uns unverzüglich durch Einschreibebrief Mitteilung zu machen.
c) Die Abtretung der Anwartschaft auf Übergang des vollen unbeschränkten Eigentums an den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen- den Waren an eine dritte Person ist nur mit unserer vorher einzuholenden ausdrücklichen Einwilligung gestattet.

9. Ratenfinanzierung

Bei Ratenfinanzierung durch uns oder ein Finanzierungsinstitut ist das Restkaufgeld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit evtl. Wechsel sofort fällig, wenn der Käufer mit mehr als einer aufeinanderfolgenden Teilzahlung ganz oder teilweise in Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem 10. Teil des Preises des Kaufgegenstandes gleichkommt, gegen ihn das
Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird oder er bei seinen Gläubigern ein Moratorium nachsucht, das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand verloren geht, abhanden kommt oder zerstört wird, eine Zusatzsicherung wie Hypothek,
Bürgschaft, Wechselunterschrift oder dergleichen wertlos wird oder erheblich an Wert verliert und der Schuldner nicht innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung entsprechenden Ersatz leistet. In diesem Fall verliert der Käufer das Recht auf die Benutzung und den Besitz des Kaufgegenstandes und hat diesen sofort an uns herauszugeben. Auch sind wir berechtigt, uns selbst oder durch einen schriftlich bezeichneten Bevollmächtigten unmittelbar in den Besitz des Kaufgegenstandes zu setzen. Herausnahme und Inbesitznahme des Kaufgegenstandes erfolgt, falls wir nicht von dem uns zustehenden Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Erklärung Gebrauch machen, lediglich zur Sicherstellung. Alle Kosten, die durch die Sicherstellung und die hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen erwachsen, gehen zu Lasten des Schuldners. Nach einer gesetzlichen Frist sind wir unter Befreiung von den gesetzlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf berechtigt, den Kaufgegenstand oder andere uns gegebene Sicherheiten öffentlich versteigern zu lassen oder freihändig zu verkaufen und uns für unsere Forderungen aus dem Erlös zu
befriedigen.

10. Zustellung durch Aufgabe zur Post

Alle Mitteilungen an unsere Geschäftspartner gelten als zugegangen, wenn sie unter der zuletzt bekannt gewordenen Anschrift
abgesandt worden sind. Die Zustellung gilt mit dem Ausstellungsdatum als erfolgt Aufgabe der Sendung bei der Post in Kassel als bewirkt,
wenn eine Kopie sich in unserem Besitz befindet. Das Datum der Aufgabe zu Post ist für etwaige Fristen maßgebend.

11. Erfüllungsort

Für alle aus unseren Geschäftsbeziehungen sich ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, ist Kassel Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern unsere Partner Vollkaufleute sind. In allen anderen Fällen ist Kassel Gerichts- stand für das gerichtliche Mahnverfahren.

12. Vorliegende Bedingungen…

…sind auch für alle künftigen Geschäfte maßgebend. Sollten einzelne der vorstehenden Punkte rechtsungültig sein, so wird die Gültigkeit der anderen davon nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung
von Baugeräten und -maschinen

§1 – Pflichten des Vermieters

a) Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Dem Mieter steht es frei, die Geräte rechtzeitig vor Absendung oder Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Prüfung trägt der Mieter.

b) Äußere Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht sofort nach Abholung bzw. Versendung eine Mängelanzeige dem Vermieter zugeleitet wird.

c) Nach Übernahme gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert.

d) Die Kosten der Behebung der vor Übergabe festgestellten und von dem Vermieter anerkannten Mängel trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter hat die vom ihm anerkannten Mängel zu beseitigen; er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Falle trägt der Vermieter
höchstens die Kosten, wie sie ihm selbst entstanden wären. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Falle um die vom Vermieter anerkannte arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit.

e) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes sowie durch das Personal des Vermieters entstehen, es sei denn, den Vermieter trifft grobes Verschulden bei der Auswahl des Personals. Das Personal gilt ausschließlich als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Mieters.

§2 – Pflichten des Mieters

a) Die Geräte sind in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen. Für fachgerechte Wartung und Pflege ist Sorge zu tragen.
Die notwendigen Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, hat der Mieter sofort auf seine Kosten vorzunehmen

b) Beschlagnahme, Pfändung und sonstige Zugriffe Dritter auf den Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich telefonisch und durch Einschreibebrief anzuzeigen.

c) Untervermietung der Geräte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

d) Die Geräte sind in gesäubertem, einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern; mitgelieferter Kraftstoff ist zu ersetzen.

e) Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.

f) Defekte an Maschinen und Geräten müssen dem Vermieter sofort gemeldet werden. Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen ausschließlich nur vom Vermieter durchgeführt werden; evtl. notwendige Fremdleistungen nur durch den Vermieter in Auftrag gegeben werden.

§3 – Mietzeit

a) Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das. Gerät auf der Bahn verladen oder einem Frachtführer übergeben wird; bei Selbstabholung der Tag der Übernahme; im Falle verzögerter Abnahme mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.

b) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertrags- mäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

§4 – Versand

a) Der Versand des Mietgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Dieser hat ihn auch auf eigene Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern.

b) Mit Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

§5 – Haftung

Der Mieter haftet für die Rückgabe fehlerfreier Geräte einschließlich Zufalls und höherer Gewalt. Bei Unmöglichkeit hat er Schadensersatz nach dem Verkehrswert in Geld zu leisten. Der Vermieter kann anstelle des Verkehrswertes seinen Buchwert beanspruchen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung hat der Mieter den normalen Mietzins zu entrichten

§6 – Rücklieferung

a) Der Mieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Schluss-Instandsetzung hat er auf seine Kosten vor Rücklieferung vorzunehmen.

b) Wird das Gerät verspätet zurückgesandt und/oder die Schluss-Instandsetzung vor Rücklieferung unterlassen, so kann der Vermieter vom Mieter Ersatz des nachweislich hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

c) Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Instand- setzungsarbeiten erforderlich ist.

d) Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

§7 – Mietberechnung

a) Für die Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei durchschnittlich bis zu 22 Arbeits- tagen im Monat zugrunde gelegt

b) Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.

c) Werden 8 Stunden der normalen Schichtzeit überschritten, erfolgt die Berechnung weiterer Arbeitstage.

d) Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.

e) Die Miete versteht sich ohne Kosten für die Be- und Entladung, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

§8 – Kündigung

a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.

b) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:

c) bei unerlaubter Überlassung Dritter

d) Zahlungsverzug und wenn dem Vermieter Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen.

e) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben für eine andere Arbeit verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.

f) In Fällen von Verstößen gegen § 2.

g) Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziffer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet §9, Ziffer 2 entsprechende Anwendung.

§9 – Zahlung

a) Die Miete ist grundsätzlich im Voraus zu zahlen.

b) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand oder ging ein vom Vermieter gegebener Wechsel
zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach dem Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

c) Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab.

d) Eine Vorauszahlung mindestens in Höhe des voraussichtlichen Mietzinses hat bei Abholung des Mietgegenstandes in bar zu erfolgen. Die Restzahlung ist bei Anlieferung oder sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Bei Hereingabe von Schecks und Wechseln gilt erst deren Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung in Teilbeträgen gelten diese zunächst auf eventuell entstandene Reparaturkosten, sodann auf Zinsen, Diskont- und Wechselspesen und erst danach auf die Hauptsumme geleistet. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, die von den Großbanken für ungesicherte Kredite berechneten Zinsen zu fordern.

e) Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Zweifel ziehen, so ist der Vermieter nach seiner Wahl berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder ihn fristlos zu kündigen.

f) In diesem Falle tritt der Mieter hiermit alle Ansprüche, die er Dritten gegenüber aus der Verwendung des Mietgegenstandes hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten Leistungen des Mieters herrühren und zwar bis zu Höhe der Gesamtforderung des Vermieters an dem Mieter.

g) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen die genauen Anschriften der Firmen und Personen und die Höhe der Forderungen, die ihm gegen diesen Schuldner zustehen, anzugeben und mitzuteilen. Der Mieter ist zur Einziehung der Forderungen aus Arbeiten mit den Mietgeräten nur berechtigt, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter erfüllt hat.

h) Mit abgetreten sind in jedem Fall auch diejenigen Forderungen des Mieters an den Schuldner, die nicht unmittelbar aus der Verwendung der vermieteten Geräte und Maschinen, jedoch aus dem gleichen Anlass und in demselben Zusammenhang entstanden sind.

§10 – Erfüllungsort

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung Kassel. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

§11 – Sonstige Bestimmungen

a) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

b) Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

c) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.

d) Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, infolge eines Geräte- und Bauunfalles, z. B. durch Verstöße des Bedienungspersonals des Vermieters oder Mieters, Feuer, Explosion und Kriegsnachfolgeschäden, jegliche Gefahr bei Ver- und Entladung sowie Beförderung, höhere Gewalt, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Versand/Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

e) Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, wie z. B. Frost, Hochwasser, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, werden vom Vermieter Stillegezeiten nicht anerkannt.

f) Bei Ausfall des Gerätes werden Reparaturen vom Vermieter schnellstens durchgeführt. Regressansprüche wegen Ausfalls können vom Mieter nicht gestellt werden.

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